Wolfsabschuss: auch Filmaufnahmen gelten als Beweis

Mit einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht hat der Kanton Graubünden erreicht, dass mehr Beweismittel bei einem Abschussgesuch für ein Elterntier eingereicht werden können.

Veröffentlicht am 09.03.2023

Gemäss eidg. Jagdverordnung darf ein Elterntier nur ausnahmsweise erlegt werden. Unter anderem ist dies der Fall, wenn der antragstellende Kanton dem Bund nachweist, dass der betroffene Wolf massgeblich an den verursachten Schäden beteiligt war. Das Bundesamt für Umwelt hatte bis anhin nur genetische DNA-Nachweise an gerissenen Nutztieren als ausreichend für eine Abschussbewilligung zugelassen. Diese Sichtweise erachtet das Bundesverwaltungsgericht als zu eng. Gemäss Gerichtsurteil vom 18. Januar 2023 dürfen die Kantone nebst genetischen DNA-Belegen auch weitere, objektive Nachweise (Foto- und Filmaufnahmen) erbringen. Sie müssen gezielt dazu dienen, das individuell schadenstiftende Verhalten des Elterntiers nachzuweisen.

Mit diesem Entscheid klärt das Bundesverwaltungsgericht erstmalig eine grundsätzliche Frage des Beweisrechts, die sich auch künftig bei der Regulierung von Wölfen stellen könnte. Konkret ging es um den Abschuss des männlichen Elterntiers «M92» des Beverin-Wolfsrudels. Auf dieses Individuum hatte das Urteil aber keinen Einfluss mehr, denn es wurde bereits in der Nacht auf den 9. November 2022 von der Bündner Wildhut erlegt.

Text und Foto: Markus P. Stähli

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